Plakatwildwuchs
5.11.2002 - Februar 2006
-> Siehe auch Bundesgerichtsentscheid
zu "unserem" Fall Thorackerstrasse in Muri.
Die unten abgebildeten Plakate
bei der RBS-Haltestelle im Zentrum von Muri BE wurden unter Missachtung
von geltendem Bundesrecht bewilligt.
Sie stellen eine hohe
Verkehrsgefährdung
dar,
namentlich für Fussgänger, welche den Streifen benützen
wollen. Dieser Fussgängerübergang ist auch ein
Schulweg!
Spätestens beim ersten
Unfall werden die Plakatständer zum Juristenfutter bzw. zum Haftpflichtfall
für die Gemeinde und/oder die Bewilligungsbehörde.
"Der Bund" 27.5.2005: Strassenreklamen
bleiben
Muri.
Der Gemeinderat sehe keinen
Grund, in Sachen Strassenreklamen bei der RBS-Station einzugreifen. Dies
sagte Gemeindepräsident Hansruedi Saxer an der letzten Parlamentssitzung
auf eine Interpellation von Beat Wegmüller (sp). Wegmüller verlangte,
dass ein Mindestabstand vom Fahrbahnrand von drei Metern eingehalten werde.
Dabei berief er sich auf ein Urteil des Bundesgerichts.
Die Baukommission verfüge jedoch über einen Beurteilungsspielraum,
schrieb der Gemeinderat in seiner Antwort. Zudem sei schon von Beginn weg
eine Reduktion der beantragten Strassenwerbung durchgesetzt worden. Der
Interpellant zeigte sich von der Antwort nur teilweise befriedigt. (cvb)
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Situation: RBS-Haltestelle im Zentrum
Muri BE:
Mindestens 1 Punkt aus dem Strassenverkehrsrecht
des Bundes vor 2006 verbietet solche Bauten klar:
-
Reklamen dürfen nicht näher als
3 Meter neben dem Fahrbahnrand aufgestellt werden (Art.
97 Abs. 2 SSV).
Die unten abgebildeteten Plakate stehen
nur 0,5 m neben dem Fahrbahnrand.
Diese Plakate sind nicht einmal dann rechtens,
wenn man eine umstrittene
Weisung des EJPD
bemüht, wonach gewisse Reklamen bis auf 0,5m an den Fahrbahnrand herankommen
dürften. Gemäss dieser Weisung wären 0,5 Meter dann "erlaubt",
wenn die beleuchtete Plakatfläche nicht grösser als 1,2 Quadratmeter
wäre. In diesem Fall messen sie aber über 2 Quadratmeter, stehen
also in jedem Fall in klarem Widerspruch zu geltendem Bundesrecht.
Die Anwendbarkeit der EJPD-Weisung, welche
der SSV in diesem Punkt (3m-Abstand)
klar widerspricht, wurde nie
einer umfassenden Rechtskontrolle unterzogen. Dies war mit ein Grund für
Beschwerden der IG Velo Bern gegen Baubewilligungen der Gemeinden Muri
und Bern.
Mindestens 3 weitere Punkte aus dem
Strassenverkehrsrecht vor 2006 stellen die Rechtmässigkeit solcher
Bauten in Frage:
-
Reklamen dürfen nicht in dichter Reihenfolge
aufgestellt werden (Art. 96 Abs. 4 SSV).
Wenn das keine dichte Reihenfolge
ist, was ist es dann?
-
Reklamen, welche die Verkehrssicherheit gefährden
könnten, namentlich durch Ablenkung, sind verboten (Art.
6 SVG). Dass diese Plakate, je nach Inhalt der aktuellen Reklame, eine
massive
Ablenkung vom Konfliktpunkt Fussgängerstreifen (und von der übrigen
Kreuzung) darstellen, ist wohl undiskutabel.
Ausserdem behindern sie die Sicht
zwischen Fussgängern und Fahrbahnbenützern massiv, woraus sich
eine grosse Verkehrsgefährdung ergibt.
-
Im Bereich unübersichtlicher Verzweigungen
sind Reklamen verboten. (Art. 96 Abs 1 Bst. a
SSV).
Diese Kreuzung ist nicht gerade ein Paradebeispiel
einer übersichtlichen Kreuzung, insbesondere für Ortsunkundige.
Ueber das Zustandekommen der Baubewilligung
kann man nur spekulieren.
Wer ist dafür verantwortlich? Und
wer übernimmt die Verantwortung bei einem schlimmen Fussgängerunfall?
Die SP der Stadt Bern hat Aufsichtsbeschwerde
gegen das Bundesamt für Verkehr (BAV) erhoben, war noch im Mai
2005 hängig. Das BAV hat unter anderem auch in der Stadt Bern im Rahmen
des Eisenbahnrechts (!) Tram- und Trolleybushaltestellen bewilligt, welche
Plakatstellen enthalten, die die vorgenannten Bestimmungen verletzen. Möglicherweise
war dies auch hier in Muri der Fall.
Auch nach heutiger
Version der SSV sind diese Plakate als klar rechtswidrig und natürlich
immer noch verkehrsgefärhdent zu erachten.
"Sicht" von der Strasse auf
das Trottoir hinter den Plakaten:
und "Sicht" vom Trottoir auf die
Strasse:
Der Fussgängerstreifen hat keine Ampel,
die Strasse hat eine Ampel wegen der ÖV-Haltestelleneinfahrt.
Wenn keine RBS-Bahn kommt, ist diese Ampel
dunkel.
Sicht"
Fussgänger
noch einmal "Sicht" von der Strasse
und "Sicht" Fussgänger:
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IG VELO BERN