Mitwirkung zum Richtplan
Veloverkehr (Version 2007)
An
Verkehrsplanung Bern
Zieglerstrasse 62
Postfach
3001 Bern
Bern, 13.6.2007
Sehr geehrte Damen und Herren
Die IG Velo Bern dankt für
die Möglichkeit zur Mitwirkung.
Gegenüber der ersten
Auflage des Richtplans von 1999 hat es grosse Veränderungen gegeben.
Die strukturelle und inhaltliche Straffung gegenüber der Richtplanversion
von 1999 können wir unterstützen, soweit die zentralen Elemente
für die neue Version erhalten oder erweitert werden und eine zielgerichtete
Wirkung entfalten können.
Zu 1. „Einleitung“
Mit den drei Hauptelementen:
-
Netzplan
-
Grundsätze
-
Umsetzungshinweise
sind wir einverstanden.
Die Loslösung von der
Separierung in Angebotsplan, Bedarfsplan und Problemplan gegenüber
der Version 1999 ist nachvollziehbar. Jedoch sollten Inhalt und Bedeutung
des neuen Netzplans verständlicher und umfassender werden.
Die Auslagerung der einzelnen
Massnahmen aus dem Richtplan ins Bauko-Tool erachten wir grundsätzlich
als zweckmässig, jedoch muss der Richtplan klare Angaben zur Bewirtschaftung
der Daten im GIS / „Bauko-Tool“ enthalten. Dessen Stellenwert, Bewirtschaftungsart
und Integration in den Koordinationsprozess ist noch unklar.
Mehr dazu unter „5. Umsetzung“
Anträge zu 2. „Ziele“
a)
Im zweiten Abschnitt ist
von „Ausbau-Massnahmen“ die Rede, danach steht „Ziele dieses Umbaus sind:...“
Die Begriffe müssen
einheitlich verwendet oder aber zuvor geklärt werden.
b)
Bei den unter 2 genannten
Zielen ist folgender wichtiger Punkt zu ergänzen:
„Attraktive und komfortable
Verbindungen“
Damit muss klar ausgedrückt
werden, dass auch Fahrkomfort und Zeitvorteil auf vielen Veloverbindungen
ein Förderungsfaktor sind und erhalten bzw. ausgebaut werden müssen.
Leider zeigt es sich hie
und da, dass (tatsächlich oder vermeintlich) sicherheitsfördernde
Anlagen zu unverständlichen und nicht akzeptierten Komforteinbussen
führen (Beispiel: Fussgänger- und Veloampel über die Zufahrt
zum Wankdorf-Center, Wartezeit weit über 90 Sekunden.) Daraus kann
sogar wieder ein Sicherheitsdefizit resultieren.
Anträge zu 3. „Netze“
Begriffe, Inhalt und Bedeutung
dieser Netze sind noch zuwenig herausgearbeitet.
Es muss klar werden, ob die
Charakterisierungen
„weist einen hohen Ausbaustandard
auf“ bzw.
„Ausbaustandard kann geringer
sein als bei Hauptroute“
die Darstellung aktueller
Verhältnisse ist, welche zu dieser Einteilung geführt hat, oder
aber eine Zielvorgabe, welche den Handlungsbedarf mitdefiniert.
Diese Charakterisierungen
sind klar zu definieren und zwar explizit in Bezug zur Bedeutung des Strassenstücks
für den MIV. Auf einer Kantonsstrasse werden beispielsweise andere
Massnahmen erforderlich sein als auf einer Nebenstrasse, ungeachtet von
der Frage Haupt- oder Nebenroute. Mit der gewählten Charakterisierung
werden die Differenzen in Qualität, Nutzung, Anforderungen, Priorisierung
von Massnahmen, akzeptierte Rahmenbedingungen (z.B. Kosten) nicht klar.
Wir schlagen vor, Beschreibung
und Eigenschaften für das Netz mit einer Kategorie Übriges (Quartierstrassen-)
Netz zu ergänzen. Der Richtplan hat auch Standards bezüglich
Velotauglichkeit für die vielen Strassen, welche der Feinerschliessung
dienen, zu definieren. Auch in Tempo-30-Zonen kann noch Handlungsbedarf
bestehen oder entstehen.
Es fragt sich, ob die Klassierung
in Haupt- und Nebenrouten etwas Statisches ist, und inwiefern sie Einfluss
auf den Handlungsbedarf haben soll. Durch Veränderungen an Infrastrukturen,
Siedlungen oder Nutzungen oder in der Verkehrsverteilung können sich
zusätzliche Hauptrouten des Veloverkehrs ergeben.
Der Handlungsbedarf sollte
entweder aus der Interpretation des Netzplanes ableitbar sein, oder aber
aus der Anwendung der Grundsätze auf das Netz.
Anträge zu 4. „Grundsätze“
Die Grundsätze sind
das zentrale Instrument für die Erkennung und die Definition von Massnahmen.
Die schon zu Beginn genannten
drei Einschränkungen
? wenn technisch möglich
? wenn finanziell möglich
? wenn zweckmässig
sind überflüssig
und wegzulassen, da sie selbstredend überall und jederzeit gelten,
in jedem Bereich. Die selektive Nennung im Velorichtplan könnte zum
Verständnis führen, dass Velomassnahmen zum vornherein nur als
ein „Nice-to-have“ betrachtet werden können und weiterer zusätzlicher
Rechtfertigungen bedürfen. Die Anwendung der Grundsätze für
den Veloverkehr soll nicht zum Vornherein durch "übergeordnete" Einschränkungen
verhindert werden; Massnahmen werden selbstverständlich der stets
nötigen Güterabwägung mit anderen allgemeinen Interessen
unterzogen.
Antrag: Einschränkende
Formulierungen ganz weglassen oder allenfalls durch die Nennung der Güterabwägung
ersetzen.
Zu Grundsatz 1
Grundsätzlich einverstanden.
Formulierungsvorschlag:
„Die Verkehrsführung soll durch alle Verkehrsteilnehmenden rasch erfasst
werden…(…). Dies kann durch bauliche Gestaltung oder Markierungen und Signalisationen
bewerkstelligt werden.“
Begründung: Es ist
zentral, dass die (Velo-)verkehrsführung auch von den übrigen
Verkehrsteilnehmenden rasch erfasst wird, weil sonst die Velofahrenden
ebenso Leidtragende sein können (Aktuelles schlechtes Beispiel Henkerbrünnlikreuzung
(6/2007): Engnis ist nicht im Voraus erahnbar.)
Zu Grundsatz 2
Grundsätzlich einverstanden.
Es sollte einheitlich von
Radstreifen und nicht von Velostreifen gesprochen werden.
Das Kriterium „bei grossen
Geschwindigkeitsdifferenzen“ macht keinen Sinn und ist in der Praxis selten
tauglich. Oft sind kleine Geschwindigkeitsdifferenzen das wesentlich grössere
Problem, weil dann der Begegnungsfall Auto/Velo viel länger dauert.
(Beispiel: Jungfrau- & Marienstrasse, schmale Einbahn-Fahrgasse, schnelle
Velos, Parkierung beidseitig, zuwenig Ueberholraum).
Antrag: Kriterium „bei grossen
Geschwindigkeitsdifferenzen“ weglassen.
Formulierungsantrag, Zusatz:
„Neben Längsparkierungen werden Radstreifen mit mind. 1m50 Breite
und mit 70cm Abstand und einer rechten Begrenzung markiert.“ (Nach Vorlage
Bild zu Grundsatz 11, Länggassstrasse.)
Begründung: Der sichere
Abstand von Velos neben längsparkierten Autos beträgt rund
2 Meter.
Zu Grundsatz 3
Grundsätzlich einverstanden.
Begriff korrigieren: Radweg und Radstreifen
Ergänzung: "Die Signalisation
ist so zu gestalten, dass keine Radwegbenützungspflicht besteht."
Begründung: Negative
Erfahrungen mit der Benützungspflicht, politischer Auftrag
Zu Grundsatz 4
Einverstanden.
Nötige Präzisierung:
“Die rechte Begrenzung der Hauptfahrrichtung ist durchgehend zu markieren.“
Begründung: Zahlreiche
Negativbeispiele, auch noch aus jüngerer Zeit.
Illustration:
Zu Grundsatz 5
Rutschfestigkeit ist längst
state of the art. Der Rest ist unverbindlich und unpräzise.
Hier muss es darum gehen,
dass Markierungen dem Fahrverhalten, der Fahrdynamik von Velos und übrigem
Verkehr sowie dem anzunehmenden Verhalten der Velofahrenden angepasst ist
(physisch „fahrbare“ Kurven, Klothoiden statt an Geraden anschliessende
Kreisbögen, Berücksichtigung des Platzbedarfs von Velos in Kurven,
Abhängigkeit von Geschwindigkeit, von Velofahrenden als „logisch“
empfundene Fahrgasse.
Nötige Präzisierung:
"Sämtliche Markierungen nehmen auf die Fahrdynamik auch von Velos
Rücksicht". Da dieser Grundsatz schwierig in Worte zu fassen ist,
sollte mit Illustrationenen gearbeitet werden.
Begründung: Die IG
Velo Bern hilft gerne bei der Analyse der zahlreichen bestehenden Markierungen,
bei der dieser Grundsatz nicht erfüllt wurde. Bauliche Fehler lassen
sich nicht immer mit Markierungen übertünchen.
Zu Grundsatz 6
Grundsätzlich einverstanden.
Formulierungsantrag erster
Satz: „Bei Lichtsignalanlagen werden velotaugliche, auch vorgelagerte Induktionsschleifen
eingerichtet, sowie separate Wartebereiche, je nach Situation Dauergrün,
Vorgrün oder Nachgrün angestrebt.“
Begründungen:
Vorgelagerte Anmeldeschleifen
müssen so liegen, dass ein Velo mit „normaler“ Geschwindigkeit nicht
abzubremsen braucht, wenn kein Konflikt besteht (z.B. Allrotanlagen bei
schwachem Verkehr, zahlreiche Negativbeispiele).
Nachgrün kann genauso
hilfreich und möglich sein wie Vorgrün. Dauergrün (oder
"Vielgrün") wäre in Verbindung mit angepassten Markierungen für
bestimmte Situationen und Beziehungen möglich.
Zu Grundsatz 7
Formulierungsantrag erster
Satz: „Hauptrouten werden grundsätzlich signalisiert; falls Velo-
und Motorfahrzeugverkehr verschieden geführt werden, werden rote Wegweisungen
angebracht.“
Begründungen:
Die Signalisation ist eine
wichtige Differenzierung zwischen Haupt- und Nebennetz. Insbesondere die
grossräumige Erschliessung muss durch ortunkundige FahrerInnen möglichst
ohne Kartenstudium sicher verständlich sein.
Zu Grundsatz 8
Einverstanden, keine Ergänzung.
Zu Grundsatz 9
Einverstanden, keine Ergänzung.
Zu Grundsatz 10
Der Entwurf ist viel zu
unpräzise. Die laufenden aktuellen Diskussionen in Bern (zum Beispiel
im Zusammenhang mit Tram Bern West), andern Städten, dem Astra (laufender
Forschungsauftrag), bei Velokonferenz und IG Velo müssen hier noch
einfliessen.
Mängel am Entwurf:
Der Abstand steht in engem
Zusammenhang mit der Perron-Anschlagshöhe. Bei 80cm Abstand sind 12cm
Anschlagshöhe veloverträglich. Soll das Perron 16cm hoch sein,
muss der Abstand auf 85cm vergrössert werden können.
Was heisst: „…sind Überholmöglichkeiten
anzubieten“? Ist links des Trams gemeint?
Was ist eine „separate Vorbeifahrt“?
Rechts über das Trottoir? Wie ist die Qualität? Breite? Randsteinabsenkung?
Ist das "legal"? Wie sehen Signalisierung und Markierung aus?
Kein ausformulierter Vorschlag.
Zu Grundsatz 11
Grundsätzlich einverstanden.
Beispielsweise in diesem
Grundsatz sollte eine Ergänzung zum Umgang mit Baustellen aufgenommen
werden. Die Negativbeispiele, teils mit Unfallfolgen, sind zahlreich.
Vorschlag: "Bauherren und
Unternehmer sind bei der Gestaltung von Baustellen in die Pflicht zu nehmen
und zu unterstützen. Es sind nur Metallplatten mit rutschfester Oberfläche
zu verwenden. Sicherheitsrelevante Mängel werden innerhalb eines Arbeitstages
behoben."
Zu Grundsatz 12
Einverstanden, keine Ergänzung.
Zu Grundsatz 13
Einverstanden, keine Ergänzung.
Zu Grundsatz 14
Einverstanden, keine Ergänzung.
Zu Grundsatz 15
Einverstanden, keine Ergänzung.
Zu Grundsatz 16
Einverstanden, keine Ergänzung.
Fehlende Grundsätze
Folgende Grundsätze
müssen unserer Ansicht nach ergänzt werden, da sie einen wichtigen
Betrag zu Durchlässigkeit und Komfort von Veloverbindungen leisten:
Ausnahme des Veloverkehrs
von Verkehrslenkungsmassnahmen und möglichst vielen Fahrbeschränkungen
-
Einbahnstrassen: Generelle Oeffnung,
jede Nichtöffnung muss begründet und periodisch überprüft
werden.
-
Fahrverbote: Grundsätzlich
nur für MIV. Falls ausnahmsweise auch für Velos, dann zumindest
mit den gleiche Ausnahmen wie für Autoverkehr (Güterumschlag,
Abhol- und Kurierdienste)
Gestaltung von Verkehrsberuhigungselementen
-
Kreisaufschiftungen: Anrampung
mit max. 10% Neigung
-
Trottoirüberfahrten und
Vertikalversätze: Randstein bzw. Rampe mit max. 15% Neigung;
-
Sanierung bestehender velofeindlicher
Anschläge (z.B. Dammweg)
-
nach Möglichkeit Bypässe
für Velos bei Hindernissen
-
Anordnung von Horizontalversätzen:
beim Wechsel von rechtsseitigem zu linksseitigem Hindernis grösserer
Abstand als umgekehrt
-
Neue Elemente wie Berliner Kissen
Gestaltung von Tiefbauelementen
-
schlagfreie Randsteinabsenkungen
oder -einsattelungen, wo das Ueberfahren vorgesehen ist
-
gleitsichere Metallabdeckungen
bei Brückenfugen
-
Angleichung von Schachtdeckeln
-
ab sofort gleitsicher beschichtete
Metallplatten zum Abdecken von Gräben bei Baustellen
Velorouten im Erholungsgebiet
Tatsächlich genutzte
Velorouten auf Naturwegen, Waldstrassen oder Aarerouten sollten als Nebenrouten
definiert werden. Beispielsweise sollte mittelfristig auf eine Verbindung
Schönau-Eichholz (am linken Aareufer) hingearbeitet werden können.
Die Koexistenzlösung ist anzustreben und mit Öffentlichkeitsarbeit
zu begleiten.
Zu
5: „Umsetzung“
Die Darstellungen sind grundsätzlich
nachvollziehbar.
Es müsste präzisiert
werden, was das „periodische Erstellen“ eines Realisierungsprogramms genau
heisst, und welche Instanz das Realisierungsprogramm genehmigt. Wir schlagen
vor, dass die Aktualisierung zumindest vor Erstellung der Legislaturziele
der Regierung erfolgen muss, damit das Realisierungsprogramm berücksichtigt
werden kann. Dieses Programm sollte sich auf die gesamten anrechenbaren
2,9 Mio Fr. beziehen.
Fragen und Anträge zum Bauko-Tool:
Im Richtplan muss definiert
werden, wie mit dem GIS/Bauko-Tool umgegangen wird.
Eine Inventarliste mit Massnahmen
etwas Dynamisches ist, das aktiv und häufig bewirtschaftet werden
muss. So sind seit der ersten Aufarbeitung etliche Punkte „verschwunden“,
da erledigt, und Bedürfnisse sind neu hinzugekommen (neu entdeckt
oder neu entstanden). Dieser Prozess läuft auch aktuell und in Zukunft
dauernd. Die uns durch die Fachstelle Ende Mai 2007 vorgelegte Liste vom
Nov. 2005 ist jedenfalls schon recht veraltet und unvollständig.
Es muss sichergestellt sein,
dass die bisher erarbeiteten Problempunkte aus den früheren Inventarlisten
– soweit noch ungelöst - eindeutig und richtig übernommen worden
sind. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass es selbst über einfache
zu treffende Massnahmen Missverständnisse geben kann. Kann die Detailtiefe
des Baukotools genügen?
Für uns ist unklar,
ob und wie das Bauko-Tool für die Einspeisung, Verwaltung und Sichtbarmachung
von Mängeln betrieblicher oder signalisationstechnischer Art geeignet
ist, und die zu treffenden Massnahmen für alle Beteiligten klar darstellt.
Sofern das BauKo-Tool als
Grundlage der Richtplanumsetzung dient, ist die Öffentlickeit desselben
sicherzustellen. Interessierten ist die Einsicht zu gewähren; hier
möchten wir Einsicht erhalten und uns aktiv einbringen.
Im Richtplan ist festzulegen,
welche Instanz die Verwaltung und Kontrolle über die Velomassnahmen
im Bauko-Tool führt.
Anträge zum Netzplan
Der Netzplan behandelt primär
den fliessenden Veloverkehr.
Indirekt trägt aber
auch Ort und Gestaltung von Abstellplätzen zur Netzqualität bei.
Dies sollte in geeigneter Weise im Netzplan sichtbar gemacht werden.
Auch die Netzlücken
sollten mit einer Signatur kenntlich gemacht werden.
Bei der Bezeichnung von "Schulhausbereichen"
ist nicht klar, welches Anforderungsprofil, welcher Handlungsbedarf und
Wirkungsbereich damit verbunden sein soll.
Mit gleichem "Recht" könnten
weitere Kriterien einen speziellen Zustand oder Handlungsbedarf definieren,
z.B.:
-
Bereich von Autobahnzubringern
-
Bereich intensiver Nutzungen
mit viel Velo-Quell- und Zielverkehr
-
Bereich von ÖV-Haltestellen
-
und andere
Die folgenden Aufzählungen
sind nicht abschliessend, es handelt sich nur um einzelne aus dem Plan
ersichtliche Lücken. Weitere Veränderungen/Ergänzungen können
sich ergeben, wenn die Definitionen der Netze gemäss 3 (Netze) klarer
sind.
Als zusätzliche Nebenrouten
schlagen wir vor:
-
Bolligenstrasse zwischen Mingerstrasse
und Laubeggstrasse
-
Weglein zwischen Wyssloch und
Paul-Klee-Zentrum („Familienspaziergang“)
-
Lombachweg anstatt Willadingweg
-
Amthausgasse (unabhängig
davon, ob die Einbahn in der Amthausgasse wieder eingeführt wird oder
nicht), solange Kochergasse ebenfalls Einbahn ist.
-
Ehemaliger Scheuerrain (Vrb.
zw. Eigerstr. und Sulgenrain/Sulgeneckstr. – Marzili), denn eine plausible
Verbindung vom Spiegel ins Marzili gibt es nicht.
-
Querung durch Weyermannshaus
Ost III von Südosten nach Nordwesten
Als zusätzliche Hauptrouten
schlagen wir vor:
-
Nydeggbrücke; denn in die
untere Altstadt führt im RP-Entwurf keine einzige Hauptroute
-
Aarstrasse
Bei der Bereinigung und Ergänzung
der Massnahmenlisten werden wir nach und nach gerne unseren Input liefern.
Dazu wünschen wir baldigen Aufschluss über Struktur, Anforderungen
und Inhalt des Bauko-Tools.
Mit freundlichen Grüssen
IG VELO BERN
Stefan Jordi
Präsident
Thomas Schneeberger
Beauftragter für Velomassnahmen
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